Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen
der Firma Dieckmann GmbH & Co. KG
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit wir diesen Bedingungen zustimmen.
- (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
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Allgemeine Verkaufs- & Lieferbedingungen
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Fertigungspläne, Unterlagen, Schutzrechte Dritter
- (1)An allen von uns gefertigten und dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
- (2) Bei Sonderanfertigungen nach Vorlagen des Bestellers übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Wird uns die Herstellung des betreffenden Produkt aufgrund eines Schutzrechtes untersagt, so sind wir berechtigt, die Herstellung sofort einzustellen und vom Besteller Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, eventuelle Schäden, die aufgrund der Verletzung des Schutzrechtes entstehen, in voller Höhe zu ersetzen und uns von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 4 Preise und Zahlung
- (1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert berechnet.
- (2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer im Briefbogen angegebenen Geschäftskonten zu erfolgen. Der Abzug von Skonti ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- (3) Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
- (4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Gegenüber unseren Forderungen aus Produktion und Lieferung steht dem Besteller das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
- (1) Der Beginn der vereinbarten Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere die rechtzeitige Zur-Verfügung-Stellung der Fertigungspläne, nach denen das zu liefernde Produkt hergestellt werden soll sowie die rechtzeitige Zur-Verfügung-Stellung des Rohmaterials, falls dessen Beistellung durch den Auftraggeber vereinbart ist.
- (2) Verletzt der Besteller schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder kommt er in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- (3) Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs, der nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir für einen etwaigen, uns nachgewiesenen Verzugsschaden für jede vollendete Kalenderwoche des Vollzugs in Höhe von 3 % des Lieferwerts, insgesamt jedoch nicht mit mehr als 15 % des Lieferwertes.
- (4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen oder einen Dritten versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- (2) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie deren Verwendung und Einbau in seine eigenen Produkte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des unter Verwendung der Vorbehaltsware geschaffenen Produkts entstehenden Forderungen in Höhe des uns für die Lieferung zustehenden Rechnungsbetrags ab. Der Besteller bleibt auch nach dieser Sicherungsabtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt, wir behalten uns allerdings das Recht vor, die Vorausabtretung gegenüber dem Kunden offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen, falls der Besteller unsere Forderung aus den vereinnahmen Erlösen nicht begleicht.
- (3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
- (1) Die Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte durch den Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rüge-Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- (2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Zugang der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Zu einer etwaigen Rücksendung der Ware bedarf es der vorherigen Zusendung eines Musterstücks zur Überprüfung des gerügten Mangels sowie unserer schriftlichen Zustimmung.
- (3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
- (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- (5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
- (6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- (7) Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Kunden keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Etwaige Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns sind ihrem Umfang nach entsprechend den Regelungen im vorstehenden Absatz 6 begrenzt.
§ 10 Haftungsbeschränkung
- (1) Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits-Garantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Folgeschäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- (2) Wir haften ferner für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- (3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Sonstiges
- (1) Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Dies gilt auch dann, wenn der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat, der Preis für die Ware in ausländischer Währung fakturiert und die Ware dorthin ausgeliefert wird.
- (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- (3) Alle Vereinbarungen, die zur Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich in der Auftragsbestätigung oder einem Nachtrag festgehalten und von uns bestätigt sind.
- (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Fa. Dieckmann GmbH & Co. KG
Datum der Drucklegung 7/2010